Der Landkreis kann im begründeten Einzelfall auf schriftlichen Antrag jederzeit widerruflich eine Befreiung von der Grundgebühr für eine Person, die im Landkreis meldebehördlich registriert ist, sich aber nachweislich ständig oder überwiegend in einem anderen Landkreis aufhält und dort bereits Abfallentsorgungsgebühren entrichtet, zulassen.
Der Anspruch auf Befreiung beginnt nach Einreichung des Antrages vor dem 15. eines Monats zum 1. des laufenden Monats, nach dem 15. des Monats zum 1. des folgenden Monats und endet spätestens zum 31.12. des Veranlagungsjahres.
Soll der Anspruch zur Befreiung im Folgejahr nicht unterbrochen werden, muss ein erneuter Antrag mit Nachweis bis zum 31.12. des laufenden Jahres beim Landkreis gestellt werden.
Der Antrag ist im Original im Amt für Umwelt, Natur und Wasserwirtschaft des Kyffhäuserkreises einzureichen.
Eine rückwirkende Befreiung und damit verbundene Gebührenermäßigung ist ausgeschlossen. Änderungen bezüglich des eingereichten Antrages sind dem Landkreis innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen.